Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Redaktionsbeiträge
- Ein Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verleger der Zeitung nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass des Verlegers zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Herausgebers beruht.
- Die Stornierung von Anzeigen kann innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss schriftlich beim Verleger erfolgen. Nach Druckunterlagenschluss ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Der vertraglich festgelegte Anzeigenpreis und die damit verbundenen Kosten sind ohne Abzüge nach Erscheinen der Zeitung fällig. Im Falle einer wirksamen Stornierung können dem Auftraggeber 20 % des Anzeigenpreises als pauschale Aufwendungsvergütung berechnet werden.
- Der Verleger kann Platzierungswünsche vormerken und versuchen, sie im Rahmen der technischen und gestalterischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung auf den Innenseiten der Zeitung ist jedoch unverbindlich. Dortige Platzierungsforderungen, deren Erfüllung Auftragsvoraussetzung ist, bedingen einen Platzierungszuschlag von 15 %.
- Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verleger mit dem Wort „Anzeige“ deutlich gemacht.
- Die durch den Verleger gestalteten Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlegers weiterverarbeitet und veröffentlicht werden.
- Der Verleger verwendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen, sowie redaktionelle Texte und Bilder die geschäftsübliche Sorgfalt, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt und getäuscht wird. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Inseration zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Schäden, die sich für den Verleger insbesondere auf Grund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften, aus dem Inhalt der Anzeigen durch deren Abdruck und Streuung ergeben können. Der Auftraggeber hat den Verleger von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Verleger behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlegers abzulehnen. - Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nicht rechtzeitig zugesandten Anzeigenunterlagen wird ein redaktioneller Teil des Herausgebers eingesetzt, was den Auftraggeber jedoch nicht von seinem vertraglich festgelegten Anzeigenpreis entbindet. Für erkennbare ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verleger unverzüglich Ersatz an. Für Farbabweichungen in der Druckschrift kann seitens des Verlegers und des Herausgebers keine Haftung übernommen werden. Entstehen dem Verleger Kosten für die Korrektur fehlerhafter Dateien, so werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Verleger gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Reklamationen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang von Rechnung und Belegexemplar schriftlich beim Verleger geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch für fehlerhafte Abdrucke auf Grund falsch gelieferter Dateien wird nicht gewährt.
- Vor Drucklegung werden Anzeigen, die nicht als reprofähige Vorlage oder Datei geliefert wurden, per E-Mail an den Auftragsgeber der Anzeige zur Korrektur gesendet. Probe-/Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch als Printversion in Korrektur geschickt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verleger berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber den Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
- Technische Veränderungen der Zeitung, z. B. Format oder Papier, liegen im Ermessen des Verlegers.
- Bei Anzeigenkombinationen über verschiedene Ausgaben der Zeitung, erhält der Auftraggeber für jede erschienene Anzeige eine separate Rechnung nach Erscheinen der Zeitung. Bei Kleinanzeigen im Anzeigenabonnement wird quartalsweise nach der Veröffentlichung der ersten Quartalsanzeige abgerechtnet. In der Rechnung werden eventl. Preisnachlässe bereits berücksichtigt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nur in gesonderten Vereinbarungen gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundungen werden Zinsen sowie Mahnkosten berechnet. Bei ungenügender Kontendeckung für Lastschrifteinziehungsaufträge werden je fehlgeschlagenem Einziehungsversuch Einziehungskosten in Höhe von 10,- Euro berechnet. Der Verleger kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen.
- Die Rechnung wird auf elektronischem Wege versendet.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Zeichnungen, Repros, Lithos und Satzarbeiten sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter und bestellter Anzeigenausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie mehr als 20 % beträgt. Darüberhinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Anzeigenvertreter und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die jeweils gültigen Anzeigenpreise zu halten. Eine Vermittlungsprovision wird nicht ausgegeben.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet mit einer Frist von drei Monaten nach Erscheinen der Zeitung, in der die Anzeige geschaltet wurde.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg. Soweit Ansprüche des Verlegers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz.